08.07.2009

Erklärung zum Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat alle Organstreitverfahren und Verfassungsbeschwerden, die gegen den Vertrag von Lissabon, das Zustimmungsgesetz zu dem Vertrag und das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 23, 45 und 93) vom 08. Oktober 2008 kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Damit ist klargestellt, dass der Vertrag von Lissabon in vollem Umfang grundgesetzkonform ist. Die Kläger haben ihr Ziel, den Vertrag von Lissabon zu verhindern, vollständig verfehlt.

3. Das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich von der Europafreundlichkeit und Integrationspflicht des Grundgesetzes aus.

4. Das Bundesverfassungsgericht fordert, das Begleitgesetz nur insoweit zu verändern, damit Bundestag und Bundesrat „ihrer Integrationsverantwortung“ in Fragen der vertraglichen Kompetenzverlagerung vor allem durch die Brückenklauseln, durch die Flexibilitätsklausel, im Notbremseverfahren sowie im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Satzung der Europäischen Investitionsbank nachkommen.

5. Das BVerfG fordert nicht eine Änderung des Art. 23 Grundgesetz oder der im Begleitgesetz vorgesehenen innerdeutschen Verfahren bei der Entscheidung und Umsetzung vorgesehener Verfahren.

6. Die notwendige Anpassung des Begleitgesetzes ist klar definiert. Der vorgesehene Zeitplan, dies bis zum 18. September abzuschließen, ist realistisch und entspricht den politischen Erfordernissen, vor dem irischen Referendum die Ratifikation in Deutschland abzuschließen und den Vertrag noch in diesem Jahr in Kraft treten zu lassen.

7. Der Vertrag von Lissabon stärkt erheblich die nationalen Parlamente und das Europaparlament. Dies darf ebenso wenig gefährdet werden wie die Handlungsfähigkeit der EU und Deutschlands in der EU. Einige der diskutierten Vorschläge überschreiten die Linie zur Marginalisierung der deutschen Politik in Brüssel.

8. Jedes andere Verhalten führt in der Finanz- und Wirtschaftskrise zu einem nicht zu verantwortenden institutionellen und politischen Vakuum und zu einer Gefährdung des Vertrages selbst. Die Gegner des Vertrages, die in Karlsruhe verloren haben, dürfen über den Streit um das Begleitgesetz nicht doch noch zum Erfolg kommen.

9. Für einen langen Zeitraum wird nach dem Vertrag von Lissabon ein weiterer institutioneller Vertrag politisch nicht möglich sein.

Elmar Brok MdEP, Vertreter des Europäischen Parlaments in der Regierungskonferenz zum Vertrag von Lissabon.

Für weitere Informationen:

Büro Elmar Brok, MdEP. Tel.: +32 – 2 – 2847323